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Die Verfolgung von Straftaten, die ihren Ursprung im Wirtschaftsleben haben, gewinnt immer mehr an Bedeutung. In ganz Deutschland werden Schwerpunktstaatsanwaltschaften gebildet, um die immer komplizierter werdende Rechtsmaterie aufzuarbeiten. Auch die Finanzämter bzw. deren Buß- und Strafsachendezernate verfolgen Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten mit immer größerem Nachdruck.

In der Tat kann unternehmerisches Handeln nicht nur zu zivil- sondern auch zu strafrechtlicher Haftung führen. Sind Gesetzesverstöße mit Strafen bedroht, zahlt nicht das Unternehmen; der verantwortliche Geschäftsführer oder Unternehmer wird persönlich in die Haftung genommen: Denn ein Unternehmen als juristische Person kann eine Freiheitsstrafe selbstverständlich nicht absitzen.

Solche unternehmerischen Pflichten können sich aus dem Strafgesetzbuch, dem Insolvenzgesetz, den handels- und gesellschaftsrechtlichen Spezialgesetzen (GmbHG, AktG, HGB) aber auch den sogenannten gewerblichen Schutzgesetzen ergeben: Dem Markengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Patentgesetz oder insbesondere dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Im Bereich strafrechtlicher Haftung von Unternehmern gilt ein Grundsatz mehr denn je: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. So sind im geschäftlichen Verkehr die Grenzen zwischen unternehmerischer Findigkeit einerseits und strafbarem Handeln andererseits in manchen Fällen – ohne sachgerechte Beratung – schwer zu ziehen: Wo endet ein finanzieller Engpass und beginnt die Zahlungsunfähigkeit, die eine Insolvenzantragspflicht auslöst? Wo ist eine Mitarbeit „frei“ oder beginnt sozialversicherungspflichtige „Scheinselbständigkeit“? Ist eine Werbemaßnahme „schlau“ oder vielmehr strafbar gemäß § 16 UWG?

Die Erfahrungen von Herrn RA Dr. Georg Karl als ehemaligem Staatsanwalt sowie die langjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt sind Grundlage unserer Beratung.

Insolvenzdelikte

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Wochen Insolvenzantrag gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, sieht sich der verantwortliche Geschäftsführer mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung konfrontiert.

Wird Insolvenzantrag gestellt, erhält die zuständige Staatsanwaltschaft regelmäßig eine Kontrollmitteilung. Der Insolvenzverwalter, der die Vermögensverhältnisse für das Insolvenzgericht bzw. die Gläubigerversammlung zu begutachten hat, äußert sich auch zu Zeitpunkt bzw. Beginn der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Die Pleite einer Kapitalgesellschaft führt insoweit schneller als man denken mag zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Sowohl das StGB als auch das HGB sehen weitere Vorschriften vor, die in Zusammenhang mit der Krise eines Unternehmens strafbares Handeln beschreiben: Werden die Bücher des Unternehmens nicht ordentlich geführt, wird Vermögen „gesichert“, und auf diese Weise Gläubiger benachteiligt oder werden schlichtweg Verpflichtungen eingegangen, die realistischer Weise nicht mehr bedient werden können, führt all dies in vielen Fällen zu Strafverfolgung und im schlimmsten Fall sogar zu Freiheitsstrafen.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Jeder Arbeitgeber kennt die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abzuführen. Weitgehend bekannt ist auch, dass Verstöße hiergegen nicht nur zu Nachzahlungen sondern auch zu Bußgeldern, Geldstrafen und Freiheitsstrafen führen können.

Selbst wenn man als Unternehmer glaubt, seinen „Laden im Griff“ zu haben, kann eine Kontrolle, z.B. durch das Hauptzollamt, zu unangenehmen Überraschungen führen. So können im Rahmen einer sogenannten „Statusfeststellung“ die Vorstellungen eines Prüfers zur Frage der Selbständigkeit eines freien Mitarbeiters durchaus von der Ansicht eines Unternehmers abweichen. Und wenn das Lohnbüro die Überstunden von geringfügig Beschäftigten etwas „zu gut“ verteilt hat, kann auch dies – schneller als man sich vielleicht vorstellen mag – zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Vorausschauende Beratung nach dem Prinzip „Gefahr erkannt – Gefahr gebannt“ ist in diesem Zusammenhang angezeigt.

Steuerdelikte

Falls Sie Schwierigkeiten mit der Buß- und Strafsachenstelle des Finanzamtes haben, beraten wir Sie gerne. Soweit gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet und/oder ein Strafbefehl erlassen bzw. die öffentliche Klage erhoben wurde, übernehmen wir für Sie die Verteidigung vor Gericht.

Besondere Bedeutung für uns hat in diesem Zusammenhang die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater oder – sofern von Ihnen gewünscht – einem Steuerfachmann, der von uns hinzugezogen wird. Soweit notwendig beauftragen wir auch einen Wirtschaftsprüfer, um die Vorwürfe, die gegen Sie erhoben werden, bilanziell und handelsrechtlich zu durchleuchten.

Gerade im Steuerstrafrecht gilt: Ein strafrechtlich erheblicher Vorwurf muss so früh wie möglich entschärft werden. Ist ein Verfahren erst einmal bei Gericht anhängig, sind die „Fronten“ oftmals bereits verhärtet. Den Fall dann trotzdem zu einem guten Ende zu bringen, ist eine besondere Herausforderung.

Strafbare Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht

Der immer größer und auch undurchsichtiger werdende Wettbewerb hat zu einer Verschärfung des Strafrechts im Wettbewerbsrecht geführt. Teilweise sicherlich zu Recht gehen die Strafverfolgungsbehörden gegen Betriebsspionage, Diebstahl geistigen Eigentums und Datenmissbrauch vor. Auch strafbare Verstöße gegen den Verbraucherschutz werden mit Härte verfolgt und geahndet.

Mit unserer Erfahrung stehen wir Ihnen bei, wenn Sie ins Visier der Strafverfolgungsbehörden oder eines Konkurrenten gekommen sind, der beabsichtigt, gegen Sie Strafanzeige zu erstatten oder dies bereits getan hat. Dem Schutz Ihrer betrieblichen bzw. unternehmerischen Geheimnisse und Daten, die in diesem Fall oftmals dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden, z.B. bei Durchsuchungen ausgesetzt sind, gilt unser besonderes Augenmerk.

Sind Sie Opfer eines strafrechtlichen Angriffs, stehen wir Ihnen in gleicher Weise bei.

Unsere Schwerpunkte